AGB - national

Geschäftsbedingungen für Verträge mit unseren inländischen Geschäftspartnern.
Allgemeine Verkaufsbedingungen

(Fassung vom 28.09.2009)

  1. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
  2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Firma German Food Culture -GFC- GmbH nachfolgend bezeichnet als German Food Culture -GFC- GmbH, die ab dem 1. Oktober 2009 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von German Food Culture -GFC- GmbH zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten German Food Culture -GFC- GmbH nicht, auch wenn German Food Culture -GFC- GmbH nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird German Food Culture -GFC- GmbH nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde German Food Culture -GFC- GmbH - in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe“ von German Food Culture -GFC- GmbH, die auf Anforderung übersandt werden.
  5. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
  6. Abschluss des Vertrages
  7. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an German Food Culture -GFC- GmbH verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können.
  8. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von German Food Culture -GFC- GmbH - ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung. Abbildungen und Zeichnungen sowie Maß- und Gewichtsangaben zu den Vorschlägen oder zu den Angeboten von German Food Culture -GFC- GmbH sind nur annähernd maßgeblich.
  9. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von German Food Culture -GFC- GmbH aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture-GFC- GmbH wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von German Food Culture -GFC- GmbH - oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. German Food Culture -GFC- GmbH kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei German Food Culture-GFC- GmbH eingegangen ist, abgeben.
  10. Die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH - ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird German Food Culture -GFC- GmbH unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
  11. Die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch German Food Culture-GFC- GmbH. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens 7 Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei German Food Culture-GFC- GmbH eingeht.
  12. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von German Food Culture-GFC- GmbH sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch German Food Culture -GFC- GmbH abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von German Food Culture-GFC- GmbH.

III. Pflichten von German German Food Culture -GFC- GmbH

  1. German Food Culture -GFC- GmbH - hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt German Food Culture -GFC- GmbH - die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für German Food Culture -GFC- GmbH - erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist German Food Culture -GFC- GmbH nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern oder den Kunden zu beraten. German Food Culture -GFC- GmbH - ist in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die außerhalb Deutschlands mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind.
  2. German Food Culture -GFC- GmbH ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen German Food Culture -GFC- GmbH geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt German Food Culture -GFC- GmbH uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen German Food Culture -GFC- GmbH - erhoben werden.
  3. German Food Culture -GFC- GmbH ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.‑1. und II.‑5. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. German Food Culture -GFC- GmbH - ist berechtigt, abweichend von der vereinbarten Menge geringere oder Übermengen zu liefern, namentlich soweit die Verpackungseinheiten Mengenabweichungen nahe legen. German Food Culture -GFC- GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
  4. German Food Culture -GFC- GmbH hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Löhne zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine Ausgangsuntersuchung der Ware, eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH -. German Food Culture -GFC- GmbH - ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
  6. German Food Culture -GFC- GmbH ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. German Food Culture -GFC- GmbH ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. German Food Culture -GFC- GmbH erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit German Food Culture -GFC- GmbH nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
  7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch German Food Culture -GFC- GmbH -, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  8. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen.
  9. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von German Food Culture -GFC- GmbH - an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.
  10. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist German Food Culture -GFC- GmbH zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von German Food Culture -GFC- GmbH die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist German Food Culture -GFC- GmbH insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine German Food Culture -GFC- GmbH oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann German Food Culture -GFC- GmbH künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
  11. Kaufpreis, Zahlung und Abnahme der Ware
  12. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von German Food Culture -GFC- GmbH gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH - oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von German Food Culture -GFC- GmbH nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
  13. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die German Food Culture -GFC- GmbH - obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
  14. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von German Food Culture -GFC- GmbH - gegen den Kunden.
  15. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von German Food Culture -GFC- GmbH bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von German Food Culture -GFC- GmbH sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
  16. German Food Culture -GFC- GmbH - kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
  17. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von German Food Culture -GFC- GmbH werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist. § 215 BGB findet keine Anwendung.
  18. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass German Food Culture -GFC- GmbH aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat. § 215 BGB findet keine Anwendung.
  19. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Löhne abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.
  20. Mangelhafte Ware
  21. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von German Food Culture -GFC- GmbH - ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern II.‑1., II.‑5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarung spürbar von der in Löhne üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Löhne gewöhnliche Verwendung geeignet ist.
  22. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von German Food Culture -GFC- GmbH - ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte registriert und veröffentlicht sind und in Deutschland bestehen.
  23. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist German Food Culture -GFC- GmbH - insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. German Food Culture -GFC- GmbH haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von German Food Culture -GFC- GmbH - selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird German Food Culture -GFC- GmbH von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
  24. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesensein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von German Food Culture -GFC- GmbH sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
  25. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung am Lieferort unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art und auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften zu untersuchen und jede Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an German Food Culture-GFC GmbH mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Bei amtlichen Probeentnahmen ist eine Gegenprobe zu fordern und amtlich versiegelt sofort an German Food Culture -GFC- GmbH - zu senden. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von German Food Culture -GFC- GmbH sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  26. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-5. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von German Food Culture -GFC- GmbH - bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weitergehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit German Food Culture -GFC- GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von German Food Culture -GFC- GmbH - zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
  27. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit German Food Culture -GFC- GmbH getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Kunde die Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften zum Nachteil von German Food Culture -GFC- GmbH - modifiziert.
  28. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von German Food Culture -GFC- GmbH Nacherfüllung zu verlangen. German Food Culture-GFC GmbH trägt die für die Nacherfüllung anfallenden angemessenen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Kunden eingetreten sind, und German Food Culture -GFC- GmbH nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. German Food Culture -GFC- GmbH ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.‑6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
  29. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
  30. Rücktritt
  31. Neben der Regelung in Ziffer V.‑8. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die German Food Culture -GFC- GmbH obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, German Food Culture -GFC- GmbH mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug­ oder die Pflichtverletzung von German Food Culture -GFC- GmbH gemäß Ziffer VII.‑1.‑c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an German Food Culture -GFC- GmbH gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und unmittelbar an German Food Culture -GFC- GmbH zu erklären.
  32. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist German Food Culture -GFC- GmbH berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH - oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von German Food Culture-GFC GmbH nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn German Food Culture-GFC GmbHunverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn German Food Culture -GFC- GmbH - die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

VII. Schadensersatz

  1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist German Food Culture-GFC GmbH wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
  2. a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich
  3. b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen gleichwohl verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
  4. c) German Food Culture -GFC- GmbH - haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.
  5. d) Im Falle der Haftung ersetzt German Food Culture -GFC- GmbH - unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für German Food Culture -GFC- GmbH - bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.
  6. e) German Food Culture -GFC- GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen von German Food Culture -GFC- GmbH.
  7. f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit German Food Culture -GFC- GmbH - die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
  8. g) German Food Culture -GFC- GmbH ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von German Food Culture -GFC- GmbH persönlich wegen der Verletzung German Food Culture -GFC- GmbHobliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
  9. h) Soweit German Food Culture -GFC- GmbH nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
  10. i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von German Food Culture -GFC- GmbH gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.
  11. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von German Food Culture -GFC- GmbH - ist der Kunde gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
  12. a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
  13. b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist German Food Culture -GFC- GmbH - bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von German Food Culture -GFC- GmbH - gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
  14. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
  15. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von German Food Culture -GFC- GmbH bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von German Food Culture -GFC- GmbH gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von German Food Culture -GFC- GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von German Food Culture -GFC- GmbH - die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von German Food Culture -GFC- GmbH - zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an German Food Culture -GFC- GmbH - ab; German Food Culture -GFC- GmbH - nimmt die Abtretung an.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde German Food Culture-GFC GmbHumgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an German Food Culture -GFC- GmbH abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und German Food Culture -GFC- GmbH unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an German Food Culture -GFC- GmbH abgetreten; German Food Culture -GFC- GmbH nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an German Food Culture -GFC- GmbH - zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an German Food Culture -GFC- GmbH ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an German Food Culture-GFC GmbH ab. German Food Culture -GFC- GmbH - nimmt die Abtretungen an.
  5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an German Food Culture -GFC- GmbH  abgetretene Forderungen treuhänderisch für German Food Culture -GFC- GmbH - einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von German Food Culture -GFC- GmbH eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an German Food Culture -GFC- GmbH - weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von German Food Culture -GFC- GmbH - vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an German Food Culture -GFC- GmbH - ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an German Food Culture -GFC- GmbH - ab. German Food Culture -GFC- GmbH nimmt die Abtretungen an.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für German Food Culture -GFC- GmbH - als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für German Food Culture -GFC- GmbH - hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von German Food Culture -GFC- GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von German Food Culture -GFC- GmbH - kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf German Food Culture -GFC- GmbH und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für German Food Culture -GFC- GmbH -.
  7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird German Food Culture -GFC- GmbH - auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von German Food Culture -GFC- GmbH bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von German Food Culture -GFC- GmbH im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird German Food Culture -GFC- GmbH - auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
  8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen German Food Culture -GFC- GmbH oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann German Food Culture -GFC- GmbH - dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. German Food Culture-GFC GmbH ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
  9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist German Food Culture -GFC- GmbH - berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger German Food Culture-GFC GmbHzustehender Rechte verpflichtet, an German Food Culture-GFC GmbHdie Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von .. % des Warenwertes zu zahlen.
  10. Sonstige Regelungen
  11. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
  12. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von German Food Culture -GFC- GmbH - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
  13. Der Kunde wird German Food Culture-GFC GmbH unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und German Food Culture -GFC- GmbH unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
  14. Ohne Verzicht von German Food Culture -GFC- GmbH auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde German Food Culture -GFC- GmbH uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen German Food Culture -GFC- GmbH - erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die ‑ wie z.B. die Darbietung des Produktes ‑ durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von German Food Culture -GFC- GmbH gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der German Food Culture-GFC GmbHentstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
  15. An von German Food Culture -GFC- GmbH in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich German Food Culture -GFC- GmbH - alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
  16. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH.
  17. Allgemeine Vertragsgrundlagen
  18. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von German Food Culture -GFC- GmbH mit dem Kunden ist Löhne. Diese Regelung gilt auch, wenn German Food Culture -GFC- GmbH - für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
  19. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Abweichungen von dem deutschen Gesetzesrecht sowie von den maßgeblichen Gebräuchen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von German Food Culture -GFC- GmbH - mit dem Lieferanten getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  20. Alle ‑ vertraglichen und außervertraglichen ‑ Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich Insolvenzstreitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. German Food Culture -GFC- GmbH ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage im Schiedsverfahren auch Klage vor den für Löhne zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem Schiedsgericht vorzubringen.
  21. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

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AGB - International

Geschäftsbedingungen für Verträge mit unseren Geschäftspartnern, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt.

Internationale Verkaufsbedingungen (deutsche Fassung)

Internationale Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden.

(Fassung vom 16.03.2009)

  1. Geltung der Internationalen Verkaufsbedingungen

    1. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kunden der Firma German Food Culture -GFC- GmbH - nachfolgend bezeichnet als German Food Culture -GFC- GmbH -, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt. Für in Deutschland nieder-gelassene Kunden gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("Allgemeine Ver-kaufsbedingungen") von German Food Culture -GFC- GmbH, die auf Anforderung übersandt werden. Maßgeblich ist jeweils die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.

    2. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. April 2009 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Ware an den Kunden zum Gegenstand haben. Von German Food Culture -GFC- GmbH - zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen.

    3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten German Food Culture -GFC- GmbH nicht, auch wenn German Food Culture -GFC- GmbH nicht ausdrücklich widerspricht oder unge-achtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird German Food Culture -GFC- GmbH nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Internationalen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

    4. Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und German Food Culture -GFC- GmbH bei Vertragsabschluss darum wusste oder wissen musste.

    II. Abschluss des Vertrages

    1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an German Food Culture -GFC- GmbH verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypi-sche Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können.

    2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von German Food Culture -GFC- GmbH - ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.

    3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von German Food Culture -GFC- GmbH aufgenommene Bestel-lungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von German Food Culture -GFC- GmbH oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. German Food Culture -GFC- GmbH - kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei German Food Culture -GFC- GmbH eingegangen ist, abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich.

    4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH - ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird German Food Culture -GFC- GmbH - unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.

    5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH e ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie - abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge - sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch German Food Culture -GFC- GmbH. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens 7 Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei German Food Culture -GFC- GmbH eingeht.

    6. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von German Food Culture -GFC- GmbH sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch German Food Culture -GFC- GmbHabzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Ob und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sind, Erklärungen mit Wirkung für oder gegen German Food Culture -GFC- GmbH abzugeben oder entgegen zu nehmen, beurteilt sich nach dem in Deutschland geltenden Recht.

    7. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH.

    III. Pflichten von German Food Culture -GFC- GmbH -

    1. Vorbehaltlich einer Haftungsbefreiung nach Ziffer VII.-1. b) hat German Food Culture -GFC- GmbH - die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH - oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist German Food Culture -GFC- GmbH nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern oder den Kunden zu beraten. German Food Culture -GFC- GmbH ist in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

    2. German Food Culture -GFC- GmbH - ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen German Food Culture -GFC- GmbHgeltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt German Food Culture -GFC- GmbH uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen German Food Culture -GFC- GmbH - erhoben werden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der German Food Culture -GFC- GmbH entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

    3. German Food Culture -GFC- GmbH - ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. German Food Culture -GFC- GmbH ist berechtigt, abweichend von der vereinbarten Menge geringere oder Übermengen zu liefern, namentlich soweit die Verpackungseinheiten Mengenabweichungen nahe legen. German Food Culture -GFC- GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

    4. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt German Food Culture -GFC- GmbH die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Einer Aufforderung an den Kunden, die Ware zu spezifizieren oder bei der Spezifikation mitzuwirken, bedarf es nicht. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, die vorgenommene Spezifikation dem Kunden mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen.

    5. German Food Culture -GFC- GmbH - hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftrags-bestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Löhne/Deutschland zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. German Food Culture -GFC- GmbH - ist nicht verpflichtet, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. German Food Culture -GFC- GmbH ist in keinem Fall - auch nicht bei Verwendung von INCOTERMS - verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren oder die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen. Die Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F, C oder D oder von Klauseln wie "Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

    6. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Lizenzen rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und Anzahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH. German Food Culture -GFC- GmbH - ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.

    7. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist German Food Culture -GFC- GmbH berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. German Food Culture -GFC- GmbH ist unter den vorstehenden Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er bei German Food Culture -GFC- GmbH - vor Beginn der Nacherfüllung eingeht. German Food Culture -GFC- GmbH erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit German Food Culture -GFC- GmbH nach den Regelungen in Ziffer VII. dafür einzustehen hat.

    8. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne dass es einer Anzeige von German Food Culture -GFC- GmbHbedarf spätestens auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt oder das Eigentum an der Ware auf den Kunden übergegangen ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F, C oder D oder von Klauseln wie "Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

    9. German Food Culture -GFC- GmbH - ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Dokumente zu besorgen, zur Containersicherheit vorgesehene Maßnahmen wie zum Beispiel der U. S. Container Security Initiative zu erfüllen oder Zollabfertigungen zu erledigen. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Kunden unterstützt German Food Culture -GFC- GmbH - jedoch den Kunden. Die Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F, C oder D oder von Klauseln wie "Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

    10. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften, Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder sonst für die Ware beachtliche rechtliche Vorschriften zu beachten. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, technische Dokumentationen oder sonstige Schriften zu der Ware in einer anderen als der deutschen Sprache zur Verfügung zu stellen. German Food Culture -GFC- GmbH ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von German Food Culture -GFC- GmbH an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.

    11. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist German Food Culture -GFC- GmbH zur Aussetzung der Leistungspflichten berechtigt, solange aus Sicht von German Food Culture -GFC- GmbH die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine German Food Culture -GFC- GmbH oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten zur Zahlungsvorbereitung nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung kann German Food Culture -GFC- GmbH künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs oder der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. German Food Culture -GFC- GmbH - ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.

    12. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer III.-7. ist German Food Culture -GFC- GmbH - erst dann verpflichtet, dem Kunden mögliche Störungen der Leistungserbringung mitzuteilen, wenn der Eintritt der Störung für German Food Culture -GFC- GmbH - endgültig feststeht.

    IV. Kaufpreis, Zahlung und Abnahme der Ware

    1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbe-reitung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von German Food Culture -GFC- GmbH bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zum vereinbarten Lieferzeitpunkt übliche Kaufpreis von German Food Culture -GFC- GmbH -. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von German Food Culture -GFC- GmbH - sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

    2. Der zu zahlende Kaufpreis ist auf jeden Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin, hilfsweise mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlung tritt ohne jede weitere Voraussetzung und insbeson-dere unabhängig davon ein, ob der Kunde die Ware und/oder die Dokumente be-reits übernommen und/oder Gelegenheit zu ihrer Untersuchung hatte. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von German Food Culture -GFC- GmbH - nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

    3. Der Kunde sichert zu, dass alle Voraussetzungen und Nachweise für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung und/oder Leistung erfüllt werden. Soweit German Food Culture -GFC- GmbH deutsche oder ausländische Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde German Food Culture -GFC- GmbH - ungeachtet weitergehender Ansprüche von German Food Culture -GFC- GmbHuneingeschränkt frei. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt auch den Ersatz der German Food Culture -GFC- GmbH entstehenden Aufwendungen ein.

    4. German Food Culture -GFC- GmbH - kann eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und ungeachtet ge-richtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung ge-gen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.

    5. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von German Food Culture -GFC- GmbH werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt ist oder fällig und unbestritten ist.

    6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass German Food Culture -GFC- GmbH aus demselben Vertragsverhältnis fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung des Kunden wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

    7. Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Abrufe mit angemessenem Vorlauf vorzu-nehmen und die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH - bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung von German Food Culture -GFC- GmbH - in Löhne/Deutschland abzunehmen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er den Vertrag in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. aufhebt.

    V. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware

    1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware vertragswidrig, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach Verpackung, Menge, Qualität oder Art deutlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen abweicht oder mangels vereinbarter Anforderungen nicht für die in Löhne/Deutschland gewöhnlichen Gebrauchszwecke geeignet ist. Wenn die Ware nach den in Löhne/Deutschland geltenden Bestimmungen vertragswidrig ist, gilt die Ware gleichwohl als nicht vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.

    2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH - nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist German Food Culture -GFC- GmbH - insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die in Löhne/Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt, die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von Löhne/Deutschland, etwa im Land des Kunden entspricht. German Food Culture -GFC- GmbH haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von German Food Culture -GFC- GmbH selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Vertragswidrigkeiten unternimmt, wird German Food Culture -GFC- GmbHvon der Pflicht zur Gewährleistung frei.

    3. Der Kunde ist gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH verpflichtet, jede einzelne Lieferung am Lieferort umfassend auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten zu überprüfen und die Ware im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Bei amtlichen Probeentnahmen ist eine Gegenprobe zu fordern und amtlich versiegelt sofort an German Food Culture -GFC- GmbH - zu senden.

    4. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert und veröffentlicht sind und den gewöhnlichen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen. Ungeachtet der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Ware nicht rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.

    5. Der Kunde ist gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH - verpflichtet, Vertragswidrigkeiten sowie Rechts-mängel schriftlich und unmittelbar an German Food Culture -GFC- GmbH - anzuzeigen. Die Anzeige ist so präzise abzufassen, dass German Food Culture -GFC- GmbH - ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und eventuelle Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von German Food Culture -GFC- GmbHsind nicht berechtigt, Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

    6. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-5. kann der Kunde die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Weitergehende Ansprüche oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art stehen ihm nicht zu. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit German Food Culture -GFC- GmbH - die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von German Food Culture -GFC- GmbH - zu Vertragswidrigkeiten bzw. Rechtsmängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

    7. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zu, soweit er gegenüber Dritten für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit German Food Culture -GFC- GmbHgetroffenen Vereinbarungen sind, oder der Anspruch des Kunden auf ausländisches, nicht in Deutschland geltendes Recht gestützt wird.

    8. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbe-dingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechts von German Food Culture -GFC- GmbH - Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder den Kaufpreis herabzusetzen. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den von dem Kunden erlittenen Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu. German Food Culture -GFC- GmbH ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, vertragswidrige Ware nach der Regelung in Ziffer III.-7. nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.

    VI. Vertragsaufhebung

    1. Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages nur berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vertragsaufhebung erfüllt sind, er German Food Culture -GFC- GmbH die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Wenn der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonst Erfüllung geltend macht, ist er über eine angemessene Zeit an den Rechtsbehelf gebunden, ohne den Vertrag aufheben zu können. Der Kunde hat die Aufhebung des Vertrages im Übrigen innerhalb angemessener Frist, schriftlich und unmittelbar an German Food Culture -GFC- GmbH - zu erklären.

    2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann German Food Culture -GFC- GmbH den Vertrag ersatzlos ganz oder teilweise aufheben, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von German Food Culture -GFC- GmbH - später als 14 Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH - oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von German Food Culture -GFC- GmbH nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn German Food Culture -GFC- GmbH - unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn German Food Culture -GFC- GmbH die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsabschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

    VII. Schadensersatz

    1. German Food Culture -GFC- GmbH - ist aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und/oder aufgrund der mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:

    a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen gleichwohl verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen. b) German Food Culture -GFC- GmbH - haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten oder Subunternehmern oder für von dem Kunden mitverursachte Schäden. Auch haftet German Food Culture -GFC- GmbH - nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder sonstigen Umständen eintreten und von German Food Culture -GFC- GmbH - nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet German Food Culture -GFC- GmbH nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von German Food Culture -GFC- GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben.

    c) Im Falle der Haftung ersetzt German Food Culture -GFC- GmbH - im Rahmen der Grenzen nach Buchst. d) Schäden des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist und dieser Schaden durch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht von German Food Culture -GFC- GmbH - verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für German Food Culture -GFC- GmbH - bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird.

    d) German Food Culture -GFC- GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten von German Food Culture -GFC- GmbH -.

    e) German Food Culture -GFC- GmbH - ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von German Food Culture -GFC- GmbHpersönlich wegen der Verletzung German Food Culture -GFC- GmbH obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

    f) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch German Food Culture -GFC- GmbHbeginnt.

    2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von German Food Culture -GFC- GmbHist der Kunde gegenüber German Food Culture -GFC- GmbH - zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

    a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in Löhne/Deutschland maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

    b) Bei deutlich verspäteter oder ausbleibender Abnahme der Ware durch den Kunden ist German Food Culture -GFC- GmbH - berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

    3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

    VIII. Sonstige Regelungen

    1. Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von German Food Culture -GFC- GmbH. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in Ziffer III.-8. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert.

    2. Der Kunde wird German Food Culture -GFC- GmbHunaufgefordert informieren, wenn German Food Culture -GFC- GmbH - aufgrund von im Land des Kunden oder im Land der Verwendung der Ware geltenden Vorschriften besondere Melde-, Registrierungs- oder Informationspflichten oder besondere Vorankündigungs- oder sonstige Marktzugangserfordernisse zu beachten oder Belegvorhaltungspflichten zu erfüllen hat. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und German Food Culture -GFC- GmbH - unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

    3. Ohne Verzicht von German Food Culture -GFC- GmbH - auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde German Food Culture -GFC- GmbH - uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen German Food Culture -GFC- GmbH erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von German Food Culture -GFC- GmbH gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der German Food Culture -GFC- GmbH - entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

    4. An von German Food Culture -GFC- GmbH in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich German Food Culture -GFC- GmbH - alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor.

    5. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen usw. sind ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

    IX. Allgemeine Vertragsgrundlagen

    1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von German Food Culture -GFC- GmbH mit dem Kunden ist Löhne/Deutschland. Diese Regelung gilt auch, wenn German Food Culture -GFC- GmbH - die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung von INCOTERMS oder von Klauseln wie "Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. 2. Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englisch-sprachigen Fassung sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Verkaufsbedingun-gen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2000 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

    3. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Außerhalb der Geltung des UN-Kaufrechts bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem unvereinheitlichten schweizerischen Recht, namentlich dem Schweizer Obligationenrecht.

    4. Alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des London Court of International Arbitration (LCIA) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der LCIA benannt wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem von der LCIA benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. German Food Culture -GFC- GmbH - ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage im Schiedsverfahren auch Klage vor den für Löhne/Deutschland zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben. Jede Klage oder Widerklage des Kunden vor einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen.

    5. Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

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